Aktuell sind Kundenvorsprachen nach vorheriger terminlicher Vereinbarung wieder möglich! Bitte beachten Sie dazu auch folgendes Informationsschreiben der Waffen- und Jagdbehörde.
Anträge können auch weiterhin per Post gestellt werden:
• Per Post / Einwurf
• Jagdscheinheft
• Anschreiben / Zettel mit Angaben ob
• 1- oder 3- Jahresjagdschein
• Mitgliedschaft VJS
• Versicherung VJS, andernfalls Versicherungsnachweis
• Telefonnummer für Rückfragen
• z. Hd. Fr. Altherr / z. Hd. Fr. Rausch
• Jagdschein wird mit Gebührenbescheid zugestellt
Für Rückfragen stehen die Sachbearbeiter der Kreispolizeibehörde / Unteren Jagdbehörde zu den aktuell geltenden Servicezeiten gerne zur Verfügung. Die Servicezeiten und Kontaktdaten finden Sie im Kontaktfeld.
Unter Jagdrecht versteht man die Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet (Eigenjagdbezirk oder gemeinschaftlicher Jagdbezirk) wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen.
Die Hege hat die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen zum Ziel. Die Hege muss dabei so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, vermieden werden.
Um die Jagd auszuüben, muss man einen gültigen Jagdschein besitzen, der nach Bestehen der Jagdprüfung ausgestellt werden kann. Wer ein Revier pachten will, muss einen gültigen Jahresjagdschein besitzen und einen solchen schon über einen Zeitraum von insgesamt drei Jahren in Deutschland besessen haben.
Das Bundesjagdgesetz berücksichtigt die Erkenntnisse des Tier- und Naturschutzes. Es enthält demzufolge eine ganze Reihe von sachlichen Verboten, deren Missachtung streng geahndet wird. Außerdem bestimmt das Bundesjagdgesetz, dass bei der Ausübung der Jagd die allgemein anerkannten Grundsätze deutscher Waidgerechtigkeit zu beachten sind.
Ein weiterer wichtiger Bereich des Jagdwesens lässt sich mit dem Begriff Jagdschutz umschreiben. Unter Jagdschutz versteht das Bundesjagdgesetz den Schutz des Wildes insbesondere vor Futternot, Wildseuchen, Wilderern sowie vor wildernden Hunden und Katzen. Die sorgfältige und stete Ausübung des Jagdschutzes ist zur Erhaltung eines artenreichen und gesunden Wildbestandes ebenso wichtig wie die gewissenhafte Durchführung von Hegemaßnahmen.
Für die Ausstellung eines Jagdscheines werden folgende Unterlagen benötigt:
• Antrag
• Urkunde über bestandene deutsche Jägerprüfung
• Passfoto (2fach)
• Versicherungsnachweis zur Vorlage bei der Jagdbehörde (entfällt, wenn Versicherung über die Vereinigung der Jäger des Saarlandes in Anspruch genommen wird)
Geschäftsbereich 1: Zentrale Steuerung, Sicherheit und Ordnung
Frau Altherr
Telefon: 06841 104-8696
Frau Rausch
Telefon: 06841 104-8323
Dienstzeiten: Montag bis Donnerstag 8 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:30 Uhr
Freitag 8:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Termine nach Vereinbarung