Nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz steht jedem, der durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt wird, der Rechtsweg offen. Bevor jedoch vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben werden kann, sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Behördenentscheidung in einem Vorverfahren, dem sogenannten Widerspruchsverfahren, nachzuprüfen. Damit hat auch der Hilfesuchende im Sozialhilferecht die Möglichkeit, gegen Bescheide des Sozialamtes Widerspruch einzulegen. Gibt das Sozialamt dem Widerspruchsbegehren nicht statt, ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erlässt das Amt für soziale Sicherung, sofern sich der Widerspruch gegen die Ablehnung, die Festsetzung oder die Rückforderung von Sozialhilfeleistungen richtet. In anderen Fällen erlässt der Kreisrechtsausschuss den Widerspruchsbescheid.
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