Alleinerziehende Mütter und Väter können für ihre minderjährigen Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen.
Ein Kind kann Unterhaltsvorschuss unter anderem erhalten, wenn es
• das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
• in Deutschland bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt,
• nicht mit dem anderen (barunterhaltspflichtigen) Elternteil in einem Haushalt lebt,
• von dem anderen Elternteil keinen, zu wenig oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommt.
Nach Vollendung des 12. Lebensjahres kann der Anspruch darüber hinaus davon abhängen, ob das Kind und/oder der alleinerziehende Elternteil Leistungen des Jobcenters beziehen und wie hoch deren Einkommen ist.
Die Unterhaltsvorschussleistungen belaufen sich derzeit auf:
• Kinder bis zu 6 Jahren: 227,00 €
• Kinder von 6 Jahren bis unter 12 Jahren: 299,00 €
• Kinder von 12 Jahren bis unter 18 Jahren: 394,00 €
BAföG, AFBG, UVG, Vorschulerziehungsgesetzes, Schülerförderungsgesetzes, Bildungs- und Teilhabepaket
AnsprechpartnerInnen:
A - KN
Frau Gesang
Telefon: (0 68 41) 1 04 - 80 27
KO - Z
Frau Wulf
Telefon: (0 68 41) 1 04 - 82 87
Dienstzeiten: Mo-Do 8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.30 Uhr, Fr 8.00-12.00 Uhr und 13.00-15.00 Uhr sowie nach Vereinbarung