Ein umfassendes FAQ zum Thema Testen finden Sie auf der Internetseite der Landesregierung.
Medieninfo des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
Schließung der Landeseigenen Testzentren zum 28. Februar
Wesentliche Teile der Testverordnung des Bundes werden mit Ablauf des 28. Februar 2023 außer Kraft treten. Hierdurch wird es ab dem 1. März für asymptomatische Personen keine Möglichkeit mehr geben, sich kostenfrei testen zu lassen. Die Landesregierung hat sich daher dazu entschieden, die sechs landeseigenen Testzentren mit Ablauf des Februars zu schließen.
Von dem Wegfall der präventiven Testmöglichkeit sind Private Teststellen, Krankenhäuser, Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie andere Einrichtungen des Gesundheitswesens betroffen. Teststellen und die genannten Einrichtungen dürfen ab dem 1. März keine Testungen mehr anbieten, die über die Testverordnung des Bundes refinanziert sind. Testungen, die ab dem 1. März 2023 an asymptomatischen Personen durchgeführt werden, können nicht mehr auf Grundlage der Testverordnung mit der Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden. Das gilt gleichermaßen für die landeseigenen Testzentren.
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Das Ministerium teilt mit, dass sich symptomatische Personen auch nach dem Auslaufen der Testverordnung des Bundes weiterhin im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung auf SARS-CoV-2 testen lassen können, sofern der behandelnde Arzt im Rahmen der Krankenbehandlung eine Testung durchführt.
Symptomatische Patientinnen und Patienten sollten außerdem im ersten Schritt zu Hause bleiben und das weitere Vorgehen zunächst telefonisch mit ihrem Arzt / ihrer Ärztin abklären. Die Ärztin bzw. der Arzt entscheidet dann, ob bei Patientinnen und Patienten mit COVID-19-Symptomen die Durchführung einer (PCR-)Testung auf das Coronavirus zur Behandlung der Erkrankung erforderlich ist. Für den Fall einer Testung im Rahmen der Krankenbehandlung erfolgt die Abrechnung der vertragsärztlichen Leistung gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen zu Lasten der Krankenkasse der Versicherten oder des Versicherten und ist für die Patientin oder den Patienten zuzahlungsfrei.